Gewinner trotz Hartz IV?

Wenn man als Hartz-Empfänger einen Preis gewonnen hat

Sind Gewinne für HartzIV Empfänger anrechnungsfrei?

Hartz IV Leistungen dienen grundsätzlich der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Sollte ein Leistungsempfänger irgendwelche weiteren Einnahmen generieren, so sollen diese vom Prinzip her dazu genutzt werden, seinen eigenen Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Nur wenn diese Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen, werden Leistungen gewährt. Ebenso muss auch eventuell vorhandenes Vermögen genutzt werden, um sich selbst zu unterhalten.

Gewinne zählen grundsätzlich nicht als Vermögen, sondern als Einnahmen.

Deshalb gelten für den Monat des Geldzuflusses auch die Bestimmungen des SGB II § 11 (“Zu berücksichtigendes Einkommen”) und nicht die des SGB II § 12 (“Zu berücksichtigendes Vermögen”).

Als Grundregel dient beim Harz-IV-Bezug Folgendes: Alle Einnahmen, die Geldwert haben, werden auf den Bezug von Leistungen angerechnet. Nur wenige Ausnahmen werden nicht zum Einkommen gerechnet. Hierzu zählen Einnahmen aus Schmerzensgeldern oder Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Auch nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson oder der Auslandszuschlag bei Soldaten werden nicht angerechnet.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Gewinne jeglicher Art zum Einkommen zählen und insofern grundsätzlich den Leistungsbezug einschränken können.

Dabei ist aber besonders zu berücksichtigen, dass es beim anrechenbaren Einkommen bestimmte Freigrenzen gibt, die auch im Falle eines Gewinnes gelten. Die allgemeine Freigrenze beträgt monatlich 100 Euro. Darüber hinaus gibt es weitere Freibeträge. Vom Einkommensbetrag zwischen 100 und 800 Euro werden 20 Prozent als Freibetrag angerechnet. Vom Einkommensbetrag zwischen 800 und 1200 Euro sind es noch 10 Prozent.
Im Einzelfall können auch höhere Ausgaben abgesetzt werden, die dann allerdings nachgewiesen werden müssen. Hierzu zählen Steuern, Beiträge zu Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge oder Werbungskosten. Auch gerichtlich festgestellte Unterhaltsverpflichtungen fallen hierunter. Des Weiteren kann ein bei der Ausbildungsförderung berücksichtigter Betrag ebenfalls angerechnet werden.

Maßgeblich für die Berechnungen ist immer der Monat, in dem der Gewinnbetrag dem Hartz-IV-Bezieher zufließt. In diesem Monat muss er also den Gewinn seinem (etwaigen) sonstigen Einkommen hinzurechnen. Unabhängig von der Höhe des Gewinns ist eine Rückzahlung von Leistungen allenfalls im laufenden Monat möglich, nicht aber rückwirkend.

Andererseits werden Gewinne, welche den Monats-Leistungssatz deutlich überschreiten, nach Ablauf des Monats dem Vermögen zugeschlagen. Das bedeutet, dass in der Folgezeit der Hartz-IV-Empfänger von diesem zugeflossenen Vermögen zehren muss und entweder keine oder nur eingeschränkte Leistungen erhält.
Nur bei kleinen Gewinnen wird die Regelung in Betracht kommen, dass einmalige Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die 50 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Für jedes Einkommen, also auch für einen Gewinn, besteht eine Meldepflicht an das Amt. Dies ist notwendig, damit das Amt die Summe der monatlichen Einnahmen ermitteln kann und daraus gegebenenfalls die Leistungskürzung berechnen kann. Die Meldepflicht erstreckt sich sowohl auf den Gewinn selbst als auch auf eventuell daraus erzielte weitere Einnahmen, zum Beispiel Zinsen.