Wie lange müssen Gutscheine gültig sein?

Wann verfällt ein Gutschein?

Rabatt-Gutscheine

Bei Rabattgutscheinen und anderen kostenlos vom Händler oder Hersteller verteilter Gutscheine ist meist eine Befristung festgelegt, also ein Gültigkeitszeitraum des Gutscheines festgelegt. Wurde dies vermisst, gelten prinzipiell die gleichen Regeln wie bei den Geschenk Gutscheinen (und anderen erworbenen Gutscheinen).

Geschenk-Gutscheine

Geschenkgutscheine begegnen uns häufig im täglichen Leben. Oftmals werden sie schlicht zu Geburtstagen oder anderen feierlichen Ereignissen verschenkt. Doch wie lange dürfen solche Geschenkgutscheine eingelöst werden. Können Gutscheine verfallen? Wie lange besitzen sie Gültigkeit? Existiert eine Verjährung für das Recht, die Geschenkgutscheine einzulösen.

Grundsätzlich können Geschenkgutscheine als inhaberbezogene oder nicht inhaberbezogene Papiere ausgestaltet sein. Bei inhaberbezogenen Gutscheinen wird der Geschenkgutschein durch den Aussteller auf einen bestimmten Inhaber, also eine bestimmte, namentlich genannte Person ausgestellt. Dieser Gutschein darf durch den Inhaber nicht auf Dritte übertragen werden, der Aussteller muss in diesem Fall seine Zustimmung erteilen. Hier muss der Aussteller an den namentlich genannten Inhaber leisten.

Bei nicht inhaberbezogenen Papieren ist ein namentlich konkret genannter Inhaber nicht vorhanden. Der Aussteller hat in diesem Fall an jeden zu leisten, der gerade Inhaber des Papiers ist.

Grundsätzlich verjähren die Rechte aus Inhaberpapieren mangels besonderer Verjährungsregeln nach den Regeln über die regelmäßige Verjährung gemäß § 194 ff. BGB. Danach verjähren Ansprüche in drei Jahren. Ist im Geschenkgutschein also keine Befristung enthalten, besitzt er eine Gültigkeit von drei Jahren.

Sollte eine Frist für die Verjährung individuell zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden sein, gelten die Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, so dass jede Verkürzung möglich ist, wenn sie nicht sittenwidrig ist und gegen § 138 BGB verstößt. Der Gutschein wird also nach dieser kürzeren Frist verfallen. Er hat keine Gültigkeit mehr.

Wird die Befristung wie im Geschäftsverkehr üblich einseitig durch den Aussteller gestellt, so dass der Erwerber keinen Einfluss darauf nehmen kann, wird sie an §§ 305 ff. BGB gemessen. Sie darf die berechtigte Partei nicht unangemessen benachteiligen. Das ist aber nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Befristung kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist ist, also weniger als drei Jahre beträgt. Er kann daher vor dem Ablauf von drei Jahren grundsätzlich nicht verfallen. Es hängt aber vom Einzelfall ab.